§ 7 Verzinsung des Rückforderungsanspruchs

Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, so ist der
Rückzahlungsanspruch nach § 238 der Abgabenverordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des

§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenverordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.

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